Nutzungsausfallentschädigung bei Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens
Sachverhalt
Der Kläger war im Zeitraum von Ende Oktober 2022 bis Ende August 2023 als kaufmännischer und operativer Leiter bei der Beklagten tätig und erhielt ein monatliches Bruttogehalt von EUR 10.457. Zusätzlich stand ihm nach dem Arbeitsvertrag mit der Beklagten ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, welches er auch privat nutzen durfte. Die private Nutzungsmöglichkeit wurde mit einem geldwerten Vorteil in Höhe von EUR 457 brutto monatlich versteuert.
Der Arbeitsvertrag enthielt zudem eine Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumte die private Nutzung des Dienstfahrzeugs zu widerrufen, „wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist und der Arbeitgeber den Mitarbeiter berechtigt von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt (…) hat“. Korrespondierend war vertraglich die Möglichkeit vorgesehen, den Kläger im gekündigten Anstellungsverhältnis freizustellen.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2023 aus betriebsbedingten Gründen. Mit dem Kündigungsschreiben stellte die Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirkung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei und verlangte die Rückgabe des Dienstfahrzeugs zum 24. Mai 2023. Der Kläger kam dieser Aufforderung am 23. Mai 2023 nach, erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht (ArbG) Köln und beantragte daneben u.a. die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung wegen des Entzugs der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens für die Monate Mai bis August 2023.
Das ArbG hat sowohl die Kündigungsschutzklage als auch den Antrag auf Zahlung abgewiesen. Die Berufung des Klägers zum Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wurde ebenfalls zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgte der Kläger seinen Antrag auf Nutzungsausfallentschädigung weiter, während die Kündigung zwischenzeitlich rechtskräftig wurde.
Entscheidung
Das BAG hielt die Revision nur für teilweise begründet und sprach dem Kläger einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 23. bis zum 31. Mai 2023 zu, aber nicht für den gesamten Zeitraum bis zum 31. August 2023.
Grundlage für den Anspruch des Klägers war dessen Auffassung, dass die Vertragsklausel, die den Widerruf regelte, unwirksam sei, ihm das Auto also bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses hätte überlassen werden müssen. Das Gericht befand die Widerrufsklausel für AGB-rechtlich zulässig, beanstandete aber teilweise die Ausübung des Widerrufsrechts.
Zunächst führte das BAG aus, dass die AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB eröffnet sei, da das vertraglich vorgesehene Widerrufsrecht von der grundsätzlichen Rechtslage abweiche. Die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung sei Teil des Arbeitsentgelts und der Arbeitgeber deshalb nach § 611a Abs. 2 BGB gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer während des gesamten Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die vereinbarte Privatnutzung eines Dienstwagens zu ermöglichen. Von dieser Rechtslage weiche die Widerrufsklausel ab.
Die Klausel sei allerdings nicht zu beanstanden und mit § 308 Nr. 4 BGB vereinbar. Eine Vorbehaltsklausel wie der vereinbarte Widerrufsvorbehalt müsse transparent gefasst und klar und verständlich sein. Bei den Widerrufsgründen müsse zumindest die Richtung eines etwaigen Widerrufs angegeben werden, sodass für den Arbeitnehmer ein gewisses Mindestmaß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung bestehe.
Die Regelung im Arbeitsvertrag des Klägers genüge diesen Transparenzanforderungen, da sie – klar getrennt von anderen Fallgruppen – ausdrücklich vorsehe, dass der Arbeitnehmer bei einer berechtigten Freistellung nach einer Kündigung mit dem entschädigungslosen Entzug der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs rechnen müsse. Wie sich der Widerruf auf die Vergütung des Klägers auswirken würde, sei für ihn jedenfalls unter Berücksichtigung des in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen geldwerten Vorteils eindeutig erkenn- und kalkulierbar.
Das BAG hielt die Regelung auch für zumutbar. Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts sei zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen solle, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sei. Das sei vorliegend der Fall. Die Klausel verknüpfe die dienstliche und private Nutzung in daher sachgerechter Weise. Die Regelung einer Ankündigungs- bzw. Auslauffrist ist dem BAG zufolge keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Widerrufsklausel. Auch eine Änderungskündigung sei nicht notwendig gewesen, da durch den Wegfall der privaten Nutzungsmöglichkeit weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes des Klägers betroffen und damit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis nicht grundlegend berührt sei.
Die arbeitsvertraglich geregelten Voraussetzungen für einen Widerruf waren nach Auffassung des BAG auch im konkreten Fall gegeben. Insbesondere sei der Kläger berechtigt von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt gewesen. Dem stehe der allgemeine Beschäftigungsanspruch gemäß §§ 611a, 613 BGB iVm § 242 BGB nicht entgegen. Dieser begründe keine Beschäftigungsgarantie und könne ausgeschlossen sein, wenn eine Beschäftigung des Arbeitnehmers aufgrund einer rechtmäßigen unternehmerischen Entscheidung nicht mehr möglich sei. Vorliegend überwogen der Ansicht des BAG zufolge die schutzwürdigen Interessen der Beklagten das Beschäftigungsinteresse des Klägers, denn ab der Freistellung des Klägers habe die Beklagte keine eigenen Arbeitnehmer mehr mit den zuvor vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten betraut.
Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Beklagte zum 24. Mai 2023 habe jedoch nicht billigem Ermessen iSv § 315 Abs. 1 BGB entsprochen. Der Widerruf der Privatnutzung habe erst zum Ende des Monats erfolgen können.
Eine Leistungsbestimmung entspreche billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden seien. Vorliegend habe das LAG die finanziellen Auswirkungen der steuerrechtlichen Rechtslage nicht ausreichend berücksichtigt. Der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu versteuernde geldwerte Vorteil könne nur monatlich und nicht kalendertäglich angesetzt werden. Daher trage der Arbeitnehmer bei Rückgabe des Dienstwagens innerhalb des laufenden Monats die Steuerlast für den ganzen Monat einschließlich der Zeit, in der er den Pkw nicht mehr nutzen könne. Die dem Kläger gewährte Auslauffrist, das Fahrzeug „rund zwei Wochen“ länger nutzen zu dürfen, sei zum Ausgleich der sich aus den steuerlichen Regelungen folgenden Einkommensminderung nicht geeignet. Das Interesse des Klägers, den von ihm versteuerten Vorteil vollständig real nutzen zu können habe daher das Interesse der Beklagten am sofortigen Entzug des Dienstwagens überwogen. Das BAG sprach dem Kläger im Ergebnis eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt EUR 137,10 brutto zu.
Praxishinweis
Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern die private Nutzung eines Dienstwagens gewähren, sollten Widerrufsvorbehalte vertraglich regeln. Dies gilt gerade bei längeren Kündigungsfristen, da andernfalls das Fahrzeug noch für Monate nur privat auf Kosten des Arbeitgebers genutzt wird. Andernfalls kann der Dienstwagen aufgrund des Vergütungscharakters der privaten Nutzungsmöglichkeit nicht vorzeitig vom Arbeitnehmer herausverlangt werden. Das Widerrufsrecht muss allerdings auf sachliche Gründe, wie zum Beispiel die Freistellung bezogen werden. Andere Gründe, wie zum Beispiel Übertragung einer Funktion, die keine PKW Nutzung verlangt, oder auch wiederholte Schadensfälle, Verkehrsdelikte etc. können hinzukommen.
Bei der Vertragsgestaltung ist jedoch darauf zu achten, klar und transparent zu regeln, in welchen Fällen der Arbeitnehmer mit einem Entzug der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens zu rechnen hat.
Weiter ist aus Arbeitgebersicht auf eine sorgsame Ausübung des Widerrufsrechts zu achten, denn auch diese kann von den Gerichten beanstandet werden. Dabei sind die wesentlichen Umstände des Falls und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen, wobei auch steuerrechtliche Implikationen zu beachten sind. Das BAG hat insoweit klargestellt, dass – abgesehen vom Fall einer außerordentlichen Kündigung während des laufenden Monats – im Regelfall nur ein Widerruf der Privatnutzung zum jeweiligen Monatsende billigem Ermessen entspricht, da steuerlich auch bei Entfall des Nutzungsrechts im laufenden Monat der Nutzungsvorteil für den gesamten Monat versteuert wird. Ferner ist eine angemessene Vorankündigung zu berücksichtigen, so dass der Arbeitnehmer sich ggf. ein Ersatzfahrzeug beschaffen kann. Dies mag dazu führen, dass dann, wenn die Rücknahme kurz vor Ablauf des Kalendermonats erfolgt, diese sich bis zum Ende des Folgemonats verlängert. Dies mag Gegenstand weiterer Entscheidungen sein.
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Katharina Kastanov
Rechtsanwältin
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