Probezeitkündigung bei vorheriger Zusicherung des Bestehens der Probezeit unwirksam
Sachverhalt
Der Kläger ist seit dem 15. Juni 2023 bei den drei Beklagten als Wirtschaftsjurist in der Abteilung Recht/Compliance unbefristet tätig. Bei den drei Beklagten handelt es sich um in Deutschland ansässige Rückversicherungen der Öffentlichen Versicherer mit mehr als 200 Beschäftigten und einem Betriebsrat. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart, während der das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden konnte.
Der Abteilungsdirektor und Dienstvorgesetzte des Klägers, Herr U., hatte Prokura und war für Personalfragen in der Abteilung Recht/Compliance zuständig. In dieser Funktion hat er den Anstellungsvertrag des Klägers und die spätere Kündigung unterzeichnet. Nach einem Jour-Fixe am 17. November 2023 teilte Herr U. dem Kläger mündlich mit, dass er die Anfrage der Personalabteilung hinsichtlich seiner Übernahme nach der Probezeit erhalten habe. Unstreitig hatte Herr U. dem Kläger daraufhin gesagt: „Das tun wir natürlich.“ Weitere Ausführungen in dem Zusammenhang sind zwischen den Parteien streitig.
Am 4. Dezember 2023 wurde der Betriebsrat durch die Beklagte zu einer Probezeitkündigung des Klägers angehört. Die Beklagte beabsichtigte, den Kläger am 8. Dezember mit Wirkung zum 22. Dezember 2023 zu kündigen. Als Kündigungsgrund wurde die mangelnde Leistungserbringung und die fehlende Eignung für die ordnungsgemäße Bearbeitung der übertragenen Aufgaben angegeben. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu, sodass am 8. Dezember Herr U. dem Kläger die Absicht der Beklagten, das Arbeitsverhältnis zu beenden, unterbreitete und ihm die befristete Verlängerung des Beendigungszeitpunkts bis zum Auslaufen der ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten anbot. Der Kläger nahm das Angebot nicht an, woraufhin die Beklagten das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 8. Dezember kündigten.
Infolgedessen erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Klage mit der Begründung, dass durch die Aussagen des Herrn U. die Probezeit einvernehmlich verkürzt worden sei. Herr U. habe hierin zugesagt, dass die Beklagte ihn unbefristet übernehmen würde. Diese Aussage bestreitet die Beklagte. Der Kläger führte weiter an, dass die Kündigung gegen Treu und Glauben verstoße. Das Arbeitsgericht wies die Klage als unbegründet ab, woraufhin der Kläger Berufung zum LAG einlegte.
Entscheidung
Das LAG hielt die Probezeitkündigung für treuwidrig und damit nach § 242 BGB für nichtig.
Zunächst führte das LAG aus, dass außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), welches mangels erfüllter Wartezeit von sechs Monaten nicht anwendbar war, Mitarbeitende über allgemeine zivilrechtliche Regelungen vor sitten- und treuwidrigen Kündigungen (§§ 138, 242 BGB) geschützt seien. Im Rahmen dieser sei auch der objektive Gehalt von grundrechtlichen Schutzpflichten zu berücksichtigen. Es stehen sich daher das Interesse des Mitarbeitenden an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und das Interesse des Arbeitgebers an der Beschäftigung von Mitarbeitenden, die seinen Vorstellungen entsprechen, gegenüber. Dem Arbeitsgeber dürfen hierbei aber außerhalb der Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes nicht die dort vorgegebenen Maßstäbe der Sozialwidrigkeit auferlegt werden. Eine Kündigung könne demnach nur aus solchen Gründen gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, die nicht bereits von § 1 KSchG erfasst sind. So sei Treuwidrigkeit insbesondere bei widersprüchlichen Verhalten des Arbeitsgebers anerkannt. Ein solches widersprüchliches Verhalten sei treuwidrig, wenn dem Mitarbeitenden durch den Arbeitgeber zunächst ein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnis vermittelt wurde und dieses sodann ohne weitere, nachträglich hinzukommende Gründe durch den Arbeitgeber gekündigt wird.
Mit der Aussage des Herrn U. vom 17. November 2023 – „ Das tun wir natürlich“ – in Bezug auf die Anfrage der Personalabteilung, ob der Kläger übernommen werde, sei diesem zumindest deutlich gemacht worden, dass der Kläger die Probezeit „bestanden“ habe. Hierdurch sei ein berechtigtes Vertrauen entstanden, dass das Arbeitsverhältnis gesichert ist und der Kündigungsschutz Anwendung findet. Dabei sei unerheblich, ob Herr U. über die unstreitige Formulierung hinaus auch noch gesagt haben solle, dass der Kläger unbefristet übernommen werden würde. Auch sei nicht ersichtlich, dass die endgültige Entscheidung nicht durch Herrn U., sondern erst durch eine dritte, personalverantwortliche Stelle erfolgen solle, wie es bei Erklärungen bzgl. einer Übernahme nach einer Probezeit von anderen Vorgesetzen der Fall sei. Herr U. sei ein mit Prokura versehener Vorgesetzter mit Personalentscheidungskompetenz und damit zugleich Vertreter der Beklagten. Durch die getätigte Aussage wurde auch nicht nur ein Vertrauen auf Übernahme nach der Probezeit begründet, sondern zugleich das Vertrauen, dass damit auch keine Kündigung mehr in der Wartezeit und damit außerhalb der Anwendung des KSchG drohe. Wenn die Personalabteilung im sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses nachfragt, ob der Mitarbeitende „mit Blick auf die Probezeit übernommen werden“ soll, zeige bereits der Begriff „übernehmen“, dass sich die Anfrage – jedenfalls bei einer Probezeit, die zeitlich mit der sechsmonatigen Wartezeit des KSchG identisch ist – nicht auf eine verlängerte Kündigungsfrist beziehe. Vielmehr sei sie darauf gerichtet, dass bei nicht bestandener Probezeit das Arbeitsverhältnis beendet werde und bei bestandener Probezeit keine Probezeitkündigung und – aufgrund der zeitlichen Deckungsgleichheit – auch keine Wartezeitkündigung mehr drohe. Diesem schlüssigen Klägervortrag seien die Beklagten nicht dahingehend entgegengetreten, dass im Zeitraum zwischen der Vertrauensschaffung und der Kündigung Vorfälle bestanden hätten, die die Einschätzung der fehlenden Eignung stützen würden.
Praxishinweis
Das LAG stellt klar, welche Bedeutung vertrauensbildenden Äußerungen durch Vorgesetzte mit Personalentscheidungskompetenz gerade in der Probezeit zukommt. Wenn einem Mitarbeitenden die Übernahme nach der Probezeit zugesichert wird, schafft dies einen Vertrauenstatbestand, der durch eine Probezeitkündigung verletzt wird. Das berechtigte Vertrauen in Äußerungen des Vorgesetzten wird also rechtlich durch die Annahme einer Treuwidrigkeit gem. § 242 BGB geschützt. Die Treuwidrigkeit besteht lediglich dann nicht, wenn nach der Zusicherung im Einzelfall neue, eine Kündigung begründende Umstände eingetreten sind und der Arbeitgeber diese konkret darlegen kann. Lediglich Zweifel an der Eignung des Mitarbeitenden für die Übernahme nach der Probezeit, die keinen konkreten Entstehungszeitpunkt erkennen lassen, reichen nicht aus.
Arbeitgeber sollten vor etwaigen zusichernden Äußerungen bezogen auf die laufende Probezeit eines Mitarbeitenden daher dessen Eignung für die Position sorgfältig prüfen und sich hierzu im Vorfeld intern mit den jeweiligen direkten Vorgesetzten abstimmen. Ohne eine solche gründliche Prüfung sollten gegenüber dem Mitarbeitenden jedenfalls keine positiven Äußerungen hinsichtlich des Bestehens der Probezeit gemacht werden, da sich der Arbeitgeber dadurch die Möglichkeit einer Probezeitkündigung abschneiden könnte.
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Jonas Anders, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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