Wenn falsche Zeiteinträge teuer werden – Detektivkosten bei Arbeitszeitbetrug
Sachverhalt
Der Kläger war seit dem 1. April 2009 bei einem Verkehrsunternehmen des ÖPNV beschäftigt. Die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden wurden auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung mittels eines Zeiterfassungssystem erfasst, das die Fahrausweisprüfer über eine „App“ mobil nutzen. Im Laufe des Jahres 2022 fiel einem bei der Beklagten eingesetzten Sicherheitsunternehmen zufällig auf, dass Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung sowie die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Klägers bestanden. Es entstand der Verdacht, dass der Kläger sich während seiner Arbeitszeit im Fitness-Studio, in einer Moschee und beim Frisör aufgehalten habe.
Um diese Verdachtsmomente zu überprüfen, beauftragte die Beklagte im November und Dezember 2022 eine Detektei. Diese observierte den Kläger erst stichprobenartig, dann über einen Zeitraum von zwei Wochen. Die Ermittlungen bestätigten die Verdachtsmomente. Die Detektei dokumentierte, dass sich der Kläger mehrfach während seiner Arbeitszeit in der Wohnung seiner Freundin und in Bäckereien aufgehalten hat, ohne dies entsprechend als Pausenzeiten in der „App“ zu erfassen. Insgesamt beliefen sich die nicht geleisteten, aber als Arbeitszeit erfassten Zeiten in dem kurzen Beobachtungszeitraum auf nahezu 26 Stunden.
Im Rahmen einer Verdachtsanhörung trug der Kläger lediglich pauschale Schutzbehauptungen vor, die den Verdacht nicht entkräfteten. Er verwies auf technische Probleme der „App“ und erklärte, er habe in den Bäckereien und der Moschee dienstliche Absprachen oder Teamgespräche geführt. Die Beklagte hielt diese Einlassungen für unglaubwürdig und sprach nach der Anhörung des Betriebsrats die fristlose Kündigung aus. Zusätzlich verlangte sie vom Kläger die Erstattung der entstandenen Detektivkosten in Höhe von EUR 21.608. Der Kläger ist der Ansicht, die ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam und der widerklagend geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbegründet. Er trägt im Wesentlichen vor, die Überwachung durch die Detektei sei wegen datenschutzrechtlicher Verstöße sowie einer Verletzung seines Persönlichkeitsrecht unzulässig gewesen und könne im Prozess daher auch nicht verwertet werden.
Entscheidung
Der Kläger blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Köln erfolglos.
Nach Auffassung des Gerichts stellt die vorsätzliche Falschdokumentation der Arbeitszeit einen „an sich“ wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Der Arbeitgeber müsse darauf vertrauen können, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit korrekt dokumentiert. Wer bewusst falsche Einträge vornehme, begehe in aller Regel einen erheblichen Vertrauensbruch. Im konkreten Fall seien die privaten Aktivitäten während der Arbeitszeit eindeutig belegt. Es sei auszuschließen, dass der Kläger in der Wohnung seiner Freundin Fahrkarten kontrolliert oder dort eine andere Arbeitsleistung erbracht habe. Konkrete Probleme mit dem Zeiterfassungssystem seien auch nicht näher vorgetragen.
Die Observation durch die Detektei sei datenschutzrechtlich nach § 26 Abs.1 S. 2 BDSG zulässig gewesen. Selbst wenn man dies anders sähe, führe ein etwaiger Datenschutzverstoß nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Solche Verbote kämen nur in Betracht, wenn es zum Schutz der durch Art. 1 Abs. 1 GG oder das Unionsrecht gewährten Rechte des Arbeitnehmers zwingend geboten sei. Die Überwachung des Klägers durch Detektive stelle zwar einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, jedoch sei dieser nur von geringer Intensität gewesen, da die Maßnahmen sich auf den öffentlichen Raum beschränkten und lediglich von kurzer Dauer gewesen seien. Zudem wäre lediglich festgehalten worden, was jedem unbeteiligtem Passanten auch hätte auffallen können. Die Nichtberücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse wäre daher selbst im Falle der – hier nicht gegebenen – rechtswidrigen Observation nicht zwingend erforderlich.
Auch den Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten bestätigte das LAG. Der Arbeitnehmer habe, nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem Arbeitgeber die notwendigen Kosten zu ersetzen, die aufgrund einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung entstanden sind. Die Schadensersatzpflicht umfasse sämtliche Aufwendungen des Geschädigten, die nach Umständen des Einzelfalls als notwendig anzusehen sind. Dazu zählen auch Kosten, die zur Abwehr drohender Nachteile entstehen, sofern hierfür konkrete Verdachtsmomente vorlägen. Jedoch müsse der Geschädigte den Schaden so gering wie möglich halten. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Beklagte durfte die Detektei wegen eines konkreten Tatverdachtes einschalten und der Kläger wurde hierbei auch einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt.
Praxishinweis
Die Entscheidung des LAG Köln macht deutlich, dass vorsätzliche Falscherfassung von Arbeitszeiten als Arbeitszeitbetrug nicht nur arbeitsrechtlich gravierende Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung haben kann, sondern auch erhebliche finanzielle Risiken birgt. Zudem zeigt das Urteil, wie das Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrecht und datenschutzrechtlichen Vorgaben einerseits und der Aufklärung schwerwiegender Pflichtverletzungen andererseits aufzulösen ist.
Überwachungen sind zwar grundsätzlich mit rechtlichen Risiken verbunden, können aber effektiv und zweckdienlich sein, sofern sie sorgfältig vorbereitet, transparent dokumentiert und verhältnismäßig durchgeführt werden. Arbeitgeber sollten jedoch darauf achten, dass etwaige Observationen möglichst nicht in die Privatsphäre der Mitarbeitenden eindringen, da dies – zum Beispiel bei Beobachtungen in der Wohnung – einen unzulässigen Grundrechtseingriff darstellen könne, der prozessrechtliche Beweisverwertungsverbote nach sich ziehen kann. Es sollten daher klare Weisungen an die beteiligten Beobachter erteilt werden, etwa eine zeitliche Begrenzung der Observation auf die Arbeitszeiten und eine Beschränkung auf öffentliche Räume. Ein Löschkonzept für die erhobenen Daten sollte ebenfalls bereitstehen.
Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil mehr Handlungssicherheit. Werden die aufgezeigten Rahmenbedingungen eingehalten, sollte sich ein Mitarbeitender im Prozess weder wirksam auf einen Datenschutzverstoß noch auf einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte berufen können – insbesondere nicht, wenn durch die Maßnahme schwerwiegende Pflichtverletzungen oder sogar Straftaten des Mitarbeitenden aufgedeckt werden.
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Katharina Kastanov
Rechtsanwältin
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