Mitbestimmung bei der Auslagerung einer Meldestelle nach § 12 HinSchG
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin, eine GmbH & Co.KG und Produzentin von Wellpappen, Verpackungen, Displays und Preprint-Erzeugnisse, beschäftigt rund 230 Mitarbeitende. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.
Durch einen Aushang informierte die Arbeitgeberin die Mitarbeitenden im Dezember 2023 über die Einrichtung einer internen Meldestelle, die durch eine externe Steuer- und Anwaltskanzlei betrieben werde, bei der Missstände und Verstöße vertraulich über eine dort genannte E-Mail-Adresse eingereicht werden konnten. Die Arbeitgeberin informierte im Aushang auch darüber, welche Aufgaben die Meldestelle hat und welche Verstöße gemeldet werden können, welchen Inhalt diese Meldungen haben sollten und wie diese Meldungen behandelt werden würden.
Der Betriebsrat wurde vor der Einrichtung und Ausgestaltung der Meldestelle nicht beteiligt und leitete ein darauf gerichtetes gerichtliches Einigungsstellenverfahren ein, welches ohne Ergebnis blieb. Daraufhin beantragte der Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, die Arbeitgeberin dazu zu verpflichten die Errichtung einer Meldestelle mit der benannten E-Mail-Adresse – ohne Zustimmung des Betriebsrates bzw. ohne Ersetzung dieser Zustimmung durch die Einigungsstelle – zu unterlassen.
Begründet wurde der Antrag damit, dass ein Mitbestimmungsrecht bereits hinsichtlich der Frage bestehe, ob eine interne Meldestelle im Unternehmen oder bei einem Dritten eingerichtet werde und wie diese auszugestalten sei, da dadurch das Ordnungsverhalten im Betrieb berührt sei. Darüber hinaus bestünde ein Mitbestimmungsrecht auch deswegen, da die Meldungen über eine E-Mail-Adresse eingereicht werden sollten und dies eine technische Einrichtung darstelle, die geeignet sei, das Verhalten und die Leistung von Mitarbeitenden zu überwachen.
Das Arbeitsgericht Elmshorn teilte die Ansicht des Betriebsrates und sah einen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben und gab dem Antrag des Betriebsrats statt. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Beschwerde beim LAG Schleswig-Holstein ein. Sie war der Ansicht, dass sie durch die Einrichtung der Meldestelle nur ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkomme und das Ordnungsverhalten nicht berührt sein könne, da sie den Mitarbeitenden keine Regelungen oder Vorgaben für eine Meldung gemacht habe.
Entscheidung
Das LAG hielt die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet, sodass es ohne Vorliegen einer Zustimmung des Betriebsrats bei der Untersagung des Betriebs der Meldestelle durch einen externen Dritten blieb. Das Gericht schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an, dass die Arbeitgeberin durch die fehlende Beteiligung des Betriebsrats gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verstoßen habe.
Das Ordnungsverhalten der Mitarbeitenden sei berührt, wenn die Maßnahmen der Arbeitgeberin auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs abzielen. Dies beruhe darauf, dass das Weisungsrecht der Arbeitgeberin durch das Mitbestimmungsrecht eingeschränkt werde, um eine gleichberechtigte Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens durch die Beschäftigten zu gewährleisten. Das Mitbestimmungsrecht sei auf die Fälle beschränkt, in denen es nicht bereits verbindliche gesetzliche oder tarifliche Regelungen gebe. Vorliegend sei die Arbeitgeberin nach dem HinSchG aufgrund ihrer Betriebsgröße zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet, wodurch ihr bezüglich der Frage des „Ob“ der Einrichtung einer Meldestelle kein Gestaltungsspielraum verbleibe. Dies führe dazu, dass diese Entscheidung mitbestimmungsfrei ist. Dagegen gebe das HinSchG zur Ausgestaltung der Meldestelle und des Meldestellenverfahrens, also zur Frage des „Wie“, nur Eckdaten vor. Der Arbeitgeberin verbleibe hier ein Gestaltungsspielraum. Das Ordnungsverhalten der Mitarbeitenden sei betroffen, da die Beschäftigten durch die Einrichtung der Meldestelle dazu aufgefordert werden darüber nachzudenken, ob in einem Verhalten ein meldepflichtiger Verstoß vorliegt und wie dieser zu melden ist. Die von der Arbeitgeberin entgegengehaltene Freiwilligkeit der Nutzung der Meldestelle könne daran nach Ansicht des LAG nichts ändern. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG genügt bereits, wenn eine Arbeitgebermaßnahme nur geeignet ist, das Verhalten der Beschäftigten zu beeinflussen und die Ordnung des Betriebs zu regeln – es sei dann eine verbindliche Arbeitgeberregelung gefordert.
Das LAG stellt hierbei klar, dass insbesondere die Auslagerung der Meldestelle an einen Dritten das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entfallen lasse. Zwar sei die Entscheidung über das „Ob“ einer Auslagerung einer Meldestelle, also die Entscheidung, ob die Meldestelle auf Unternehmensebene, als gemeinsame Meldestelle mehrerer Unternehmen oder gänzlich bei Dritten errichtetet werden soll, mitbestimmungsfrei, weil dabei nur die Organisation des Betriebs und nicht die Ordnung des Betriebs, d.h. das Ordnungsverhalten der Mitarbeiter untereinander, betroffen sei. Allerdings gelte dies nur bzgl. des „Ob“ der Auslagerung und nicht bzgl. des „Wie“. Die weitere Ausgestaltung müsse bei der Auslagerung der Meldestelle ebenso mitbestimmungspflichtig sein, wie die Ausgestaltung einer unternehmenseigenen Meldestelle bei der Arbeitgeberin selbst. Die Arbeitgeberin müsse also in den jeweiligen Verträgen mit dem Dritten sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gewährleistet sind. Andernfalls könnte die Arbeitgeberin durch die Auslagerung etwaige Mitbestimmungsrechte umgehen, wodurch eine Schutzlücke entstehen könne, die der Gesetzgeber so nicht bezweckt habe. Die Entscheidung, ob darüber hinaus ein Mitbestimmungsrecht aufgrund möglicher technischer Überwachung aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG folge, lässt das LAG aber ausdrücklich offen, da es darauf nicht mehr ankomme.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einrichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG zugelassen.
Praxishinweis
Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein ist die erste LAG Entscheidung, die sich mit der Frage der Mitbestimmung bei der Einrichtung und Auslagerung der Meldestelle auf einen Dritten nach dem HinSchG beschäftig. Sie macht deutlich, dass auch bei der Auslagerung dieselben mitbestimmungsrechtlichen Grundsätze gelten, die auch im Fall einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen internen Meldestelle zu beachten sind. Diese sind nach der bisher ergangenen Rechtsprechung, dass zwar die Frage, „ob“ die Meldestelle ausgelagert wird, mitbestimmungsfrei, „wie“ diese Meldestelle ausgestaltet wird jedoch mitbestimmungspflichtig ist.
Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Betriebsrat gebildet ist, sollten vor Abschluss von Verträge mit externen Dienstleister bezüglich des Betriebs einer Meldestelle im Sinne des HinSchG darauf achten, dass hierbei grundsätzlich Mitbestimmungsrechte ausgelöst werden. Zudem ist die Überwachungsfunktion des Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetrVG hinsichtlich der Einhaltung des HinSchG zu beachten. Daher bietet sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Betriebsrat über die Einrichtung und Ausgestaltung der Meldestelle an, um rechtliche Konflikte mit dem Betriebsrat und daraus resultierende Verzögerungen zu vermeiden sowie andererseits die Akzeptanz der Meldestelle innerhalb der Belegschaft zu steigern.
Das LAG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zugelassen, so dass sich mit dieser Frage auch das BAG noch beschäftigen könnte.
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