Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehler in Massenentlassungsverfahren
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer im Rahmen einer Massenentlassung erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger war als Flugkapitän bei der Luftfahrtgesellschaft Walter mbH (die „Gesellschaft“) tätig, die ca. 348 Arbeitnehmer beschäftigte. Die Gesellschaft beantragte im Juni 2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und deren Sachwalter leitete das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG über die Entlassung der Arbeitnehmer sowie auch Verhandlungen zu einem Interessenausgleich (§111 ff BetrVG) gegenüber der Personalvertretung der Flugkapitäne ein. Mit Wirkung zum 30. Juni 2020 wurde sodann der Geschäftsbetrieb eingestellt.
Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 1. Juli 2020 eröffnet. In diesem Zusammenhang wurde der Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter erstattete mit Schreiben vom gleichen Tag, vor Abschluss des Konsultationsverfahrens, die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit und sprach im Anschluss darauf die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse aus. Ende Juli 2020 gelang es dem Insolvenzverwalter sich mit der Personalvertretung Cockpit über einen Interessensausgleich zu einigen, welcher die in solchen Zusammenhängen übliche Bestimmung enthielt, dass mit Abschluss des Interessensausgleichs auch das Konsultationsverfahren abgeschlossen werde.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger wurde mit Schreiben vom 21. Juli 2020 ausgesprochen, wogegen der Kläger eine Kündigungsschutzklage erhob. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Massenentlassungsanzeige nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge, insbesondere sei die Anzeige noch vor Abschluss des Konsultationsverfahrens abgegeben worden, weswegen die Kündigung unwirksam und mithin sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei.
Die Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Das daraufhin angestrebte Revisionsverfahren hat das BAG ausgesetzt und dem EuGH die entscheidungserhebliche Frage vorgelegt, wie die Art. 3, 4 und 6 der Massenentlassungs-RL auszulegen seien bezüglich der Folge von einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige. Der EuGH entschied mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (C-402/24).
Entscheidung
Die Revision des Klägers hatte Erfolg: das BAG entschied, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei.
Die Kündigung sei aufgrund einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige unwirksam. Eine solche sei aufgrund der Überschreitung der Schwellenwerte nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSchG erforderlich gewesen, da die Gesellschaft beabsichtigte alle 348 Beschäftigte im Juli 2020 zu entlassen. Die Massenentlassungsanzeige wurde vom Beklagte jedoch am 1. Juli 2020 und damit vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erstattet.
Der Arbeitgeber hat das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abzuschließen, bevor er wirksam die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG erstatten kann. Diese zeitliche Abfolge ergebe sich aus der Massenentlassungs-RL (RL 98/59 EG), was der EuGH in seiner Entscheidung über die Vorlage unionsrechtlich aufgeklärt hatte. Nach dem EuGH habe jeder Arbeitgeber zwei Verfahrensabschnitte zu beachten: im ersten Schritt müsse die Arbeitnehmervertretung gemäß Art. 2 Abs. 1 Massenentlassungs-RL konsultieren und, erst nach Abschluss dieses Verfahrensabschnitts, als zweiten Schritt die Massenentlassung gemäß Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Massenentlassungs-RL schriftlich unter Ausführung aller zweckdienlichen Angaben angezeigt werden. Der Zweck des Anzeigeverfahrens könne nicht vollständig erfüllt werden, wenn eine Massenentlassungsanzeige bereits vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erstattet werden könne. Schließlich ist der Anzeige grundsätzlich eine Stellungnahme der Mitarbeitervertretung beizufügen, vgl. §17 Abs. 3 S.2 KSchG. So besteht nach dem EuGH eine zwingende zeitliche Reihenfolge der Verfahrensschritte.
Im Lichte der Entscheidung des EuGH sei nach Ansicht des BAG die Rechtsfolge des § 18 Abs. 1 KSchG unionsrechtskonform auszulegen. Dieser normiert eine Entlassungssperre, wodurch die Entlassungen erst einen Monat nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit wirksam werden. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Kündigungsfrist des betroffenen Arbeitsverhältnisses kürzer ist, also vor Ablauf der Monatsfrist endet.
Die zugrunde liegende unionsrechtliche Regelung des Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Massenentlassungs-RL normiere die Sperrfrist nach Rechtsprechung des EuGH als Rechtsfolge gänzlich fehlender Anzeigen bei beabsichtigten anzeigepflichtigen Massenentlassungen. Daraus folge eine endgültige Unwirksamkeit, ohne dass die ordnungsgemäße Anzeige nachgeholt oder korrigiert werden könne. Gleiches müsse bei Fehlern in der Einhaltung der Reihenfolge des Konsultationsverfahrens gelten. Eine schwebende Unwirksamkeit dagegen würde die Ziele der Verfahrensabschnitte beeinträchtigen. Damit nahm der EuGH eine Verschärfung zu seiner früheren Rechtsprechung vor, welche für eine wirksame Massenentlassungsanzeige lediglich die Einleitung beider Verfahrensabschnitte vorausgesetzt hat.
- 18 Abs. 1 KSchG sei nach Ansicht des BAG in diesem Lichte auszulegen und begründe damit die endgültige Unwirksamkeit der Kündigung als Rechtsfolge einer unwirksamen Massenentlassungsanzeige.
Auch sei der Begriff "wirksam werden" aus Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Massenentlassungs-RL nicht rein arbeitsmarktpolitischer Natur. Die Entlassungssperre verschaffe den zuständigen Behörden einen Mindestzeitraum für die Suche nach Anschlussbeschäftigungen für die betroffenen Arbeitnehmenden. Dementsprechend könne eine Kündigung erst nach Ablauf dieser Sperrfrist wirksam werden. Diesem Zweck entsprechend könne bei einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige diese Sperrfrist daher weder an- noch ablaufen.
Die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung sei nach BAG direkt aus § 18 Abs. 1 KSchG zu entnehmen, wodurch ein Rückgriff auf § 134 BGB (Verstoß gegen gesetzliche Verbote) oder Art. 6 Massenentlassungs-RL nicht mehr erforderlich sei.
Ausblick
In den vergangenen Jahren hatte der Sechste Senat des BAG Zweifel an der jahrelangen Rechtsprechungslinie geäußert, dass Fehler bei der Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen führen würden. Der EuGH schob mit seiner "Sewel"-Entscheidung dieser Diskussion den Riegel vor. Auch in seiner Parallelentscheidung "Tomann" (C-134/24), die ebenfalls auf eine Vorlage des BAG zurückgeht, machte der EuGH deutlich, dass die Vorgaben der Massenentlassungs-RL eingehalten werden müssen. Auf dieser Grundlage traf das BAG das dargestellte Urteil sowie ein weiteres Urteil in der Parallelsache vom gleichen Tag (Az. 6 AZR 157/22), dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem der Arbeitgeber die verpflichtende Massenentlassungsanzeige überhaupt nicht erstattet hatte.
Neue Erkenntnisse liefert das BAG vor allem mit der Begründung der Unwirksamkeit der Kündigungen. Das BAG hatte diese bislang aus § 134 BGB hergeleitet, welcher besagt, dass Rechtsgeschäfte unwirksam sind, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Nun ergebe sich die Unwirksamkeit nach Ansicht des BAG bereits unmittelbar aus § 18 Abs. 1 KSchG.
Für Arbeitgeber bedeutet dies in der Praxis, dass bei geplanten Massenentlassungen zusätzlich das Erfordernis der strikten Einhaltung der zeitlichen Reihenfolge der Verfahrensschritte des § 17 KSchG zu beachten ist. Anzeigepflichtige Kündigungen dürfen nicht vor der Erstattung einer korrekten Massenentlassungsanzeige ausgesprochen und die Massenentlassungsanzeige darf wiederum nicht vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erstattet werden. Fehler in dieser zeitlichen Abfolge können zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen und damit zur Gefährdung von Insolvenzkonstellationen oder Restrukturierungsmaßnahmen führen. Auf die Kündigungsgründe als solche kommt es dann nicht mehr an.
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