Arbeitszeiterfassung bei Betriebsratsmitgliedern – was Arbeitgeber beachten müssen
Sachverhalt
Die Klägerin ist seit 1996 bei der Beklagten, einem Chemieunternehmen, beschäftigt. Zuletzt erhielt sie eine Bruttomonatsvergütung von EUR 4.864. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der für die chemische Industrie geltende Manteltarifvertrag vom 24.6.1992 i.d.F. vom 27. Juni 2024 Anwendung. Seit mehreren Jahren ist die Klägerin vollständig von der Arbeitspflicht freigestelltes Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats.
Im Betrieb gilt eine Betriebsvereinbarung zur Regelung flexibler Arbeitszeit im Gleitzeitbereich, die auch eine digitale Erfassung der Arbeitszeiten vorsieht. Für alle Beschäftigten der Beklagten werden danach Beginn, Ende und Pausen elektronisch dokumentiert. Die Klägerin machte geltend, dass auch ihre Zeiten der Betriebsratstätigkeit vollständig im Zeiterfassungssystem zu erfassen seien. Hintergrund war, dass die Beklagte bestimmte Zeiten „kappte“ oder automatische Pausenabzüge vornahm, was die Klägerin als unzulässig ansah.
Das erstinstanzliche Arbeitsgericht sah keine Verpflichtung der Beklagten, das freigestellte Betriebsratsmitglied in das Erfassungssystem für Arbeitszeiten einzubeziehen. Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidung des Gerichts
Das LAG Düsseldorf folgte im Hinblick auf die Arbeitszeiterfassung der Klägerin und gab ihrer Klage statt.
Der Arbeitgeber ist nach Ansicht des Gerichts verpflichtet, die tatsächlichen Zeiten der Betriebsratstätigkeit – Beginn, Ende und Pausen – im bestehenden Zeiterfassungssystem zu dokumentieren. Dies gelte auch für vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder nicht anders. Die Kammer stützte sich dabei auf die bisherige Rechtsprechung des BAG (u.a. BAG 10.07.2013 – 7 ABR 22/12; BAG 28.09.2016 – 7 AZR 248/14), wonach auch freigestellte Betriebsratsmitglieder ein schutzwürdiges Interesse an der Erfassung ihrer Anwesenheit haben. Denn obgleich diese nicht zur Erbringung ihrer eigentlichen, nach Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung verpflichtet sind, haben sie stattdessen während der gewöhnlichen vertraglich geschuldeten Arbeitszeit im Betrieb ihr Amt als Betriebsrat wahrzunehmen und sich für damit zusammenhängende Aufgaben bereit zu halten.
Die Argumentation des Arbeitgebers, Betriebsratstätigkeit unterliege nicht dem Direktionsrecht und müsse daher nicht erfasst werden, ließ das Gericht nicht gelten. Die Dokumentation der Anwesenheitsdaten während der Arbeitszeit diene der Nachvollziehbarkeit der Anwesenheit im Betrieb und damit der Vergütungsabrechnung sowie der Vermeidung von Konflikten über die Erfüllung der Betriebsratspflichten. Dieser Zweck gebiete es Arbeitgebern die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer ausnahmslos zu erfassen, selbst solcher die aufgrund von Betriebsratsarbeit vollständig freigestellt sind.
Auch Kappungsregelungen oder Zeitkorridore aus Betriebsvereinbarungen sind nach Ansicht des Gerichts auf Betriebsratsmitglieder nicht anwendbar, da diese keine weisungsgebundene Arbeitsleistung im vergütungsrechtlichen Sinne erbringen. Regelungen über Obergrenzen der Arbeitszeiterfassung (Kappungen) verfolgen den Zweck, Überschreitung der Sollarbeitszeit zu verhindern und wirken mithin „erzieherisch“ auf einzelne Mitarbeiter, wonach sie ihre weisungsgebundene Arbeit grundsätzlich nur in bestimmten Zeiträumen erfüllen sollen. Ein Betriebsrat, welcher von seiner Arbeitspflicht freigestellt wurde, ist jedoch schon gar nicht zu weisungsabhängiger Tätigkeit verpflichtet. Bei diesem ist die Begrenzung von weisungsgebundenen Überstunden dem Grunde nach entbehrlich.
Praxishinweise
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und Bundesarbeitsgerichts über die generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bei Arbeitnehmern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Darüber hinaus unterstreicht die vorliegende Entscheidung, was die Verpflichtung des Arbeitgebers zur ordnungsgemäßen Erfassung der Arbeitszeit gegenüber Betriebsratsmitgliedern beinhaltet.
Konkret müssen Arbeitgeber auch freigestellten Betriebsratsmitgliedern die Teilnahme am Zeiterfassungssystem ermöglichen, auch wenn diese keine Arbeitsleistung im eigentlichen Sinne erbringen und die erfassten Zeiten ausschließlich Betriebsratstätigkeit betreffen. Die Zeiterfassung dient der Transparenz sowie der Vermeidung von Konflikten über die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben. Etwaige Regelungen in Betriebsvereinbarungen zur Kappung von Zeitguthaben sind auf Betriebsratsmitglieder hingegen nicht anwendbar, da diese Vorgaben nur für weisungsgebundene Arbeit gelten. Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Frage, was Betriebsratsmitglieder ggf. als Inhalt ihrer Arbeit angeben müssen. Es dürfte aber unstreitig sein, dass die konkreten Aufgaben bzw. Inhalte der Betriebsratstätigkeit nicht anzugeben sind, so dass es mit der Angabe „Betriebsratstätigkeit“ oder „Teilnahme an Betriebsratssitzung“ sein Bewenden haben dürfte.
Arbeitgeber sollten daher ihre Praxis zur Zeiterfassung und entsprechende Betriebsvereinbarungen überprüfen und sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer einschließlich (freigestellter) Betriebsratsmitglieder ihre Anwesenheitszeiten vollständig erfassen können. Dies vermeidet nicht nur arbeitsrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vergütungs- und Arbeitszeitfragen, sondern erfüllt in beiderseitigem Interesse auch die Anforderungen an eine transparente und rechtssichere Dokumentation.
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