NEWSLETTER
August 2018

Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis –
Neueste Entwicklungen


Folgende – wie wir meinen  praxisrelevante Themen sind Gegenstand unseres Newsletter August 2018:

 

BVerfG ändert Rechtsprechung des BAG zur sachgrundlosen Befristung – Rückforderung von „Weihnachtsgeld" nach Tarifvertrag bei Kündigung – Anspruch auf Herausgabe privater Handynummer – Ausschlussfristen und Schadensersatzansprüche gegen Arbeitnehmer – Außerdienstliches Verhalten als Kündigungsgrund.


Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Inhalt
BVerfG hebt BAG auf: Vorbeschäftigung führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung

Am 6. Juni 2018, Az. 1 BvR, 1375/14, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem umfassend begründeten Beschluss aus verfassungsrechtlicher Perspektive eine Rechtsprechung des BAG korrigiert, wonach eine sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber möglich war, wenn diese Beschäftigung mehr als drei Jahre zurücklag. Für diese Auslegung des §14 Abs.2 S.2 TzBfG gibt der Gesetzestext nach Ansicht des BVerfG keinen Raum.

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Tarifverträge können jährliche Sonderzahlungen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. März des Folgejahres abhängig machen

In Tarifverträgen kann der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr (z.B. 31.3.) abhängig gemacht werden.

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Arbeitnehmer müssen ihre private Handynummer nicht an Arbeitgeber herausgeben

Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, ihre private Handynummer an den Arbeitgeber herauszugeben, da dies ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.

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Schadensersatz bei Arbeitnehmerhaftung - Beginn einer Ausschlussfrist

Eine vertragliche Ausschlussfrist, deren Lauf von der Fälligkeit des Anspruchs abhängt, beginnt bei Schadenersatzansprüchen, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist. 

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Außerdienstliches, strafbares Verhalten nicht zwingend Kündigungsgrund

Außerdienstliches, strafbares Verhalten ist nur dann kündigungsrelevant, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Arbeitnehmers und dem Arbeitsverhältnis besteht und dieser Zusammenhang zu einer Beeinträchtigung von Arbeitgeberinteressen oder zur Annahme einer fehlenden Einigung des Arbeitnehmers führt.

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