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August 2018
Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis –
Neueste Entwicklungen
Am 6. Juni 2018, Az. 1 BvR, 1375/14, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem umfassend begründeten Beschluss aus verfassungsrechtlicher Perspektive eine Rechtsprechung des BAG korrigiert, wonach eine sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber möglich war, wenn diese Beschäftigung mehr als drei Jahre zurücklag. Für diese Auslegung des §14 Abs.2 S.2 TzBfG gibt der Gesetzestext nach Ansicht des BVerfG keinen Raum.
In Tarifverträgen kann der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr (z.B. 31.3.) abhängig gemacht werden.
Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, ihre private Handynummer an den Arbeitgeber herauszugeben, da dies ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.
Eine vertragliche Ausschlussfrist, deren Lauf von der Fälligkeit des Anspruchs abhängt, beginnt bei Schadenersatzansprüchen, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist.
Außerdienstliches, strafbares Verhalten ist nur dann kündigungsrelevant, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Arbeitnehmers und dem Arbeitsverhältnis besteht und dieser Zusammenhang zu einer Beeinträchtigung von Arbeitgeberinteressen oder zur Annahme einer fehlenden Einigung des Arbeitnehmers führt.
