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April 2019
Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis –
Neueste Entwicklungen
Mit Urteil vom 19. Februar 2019 hat das BAG (Az. 9 AZR 541/15) die Vorgaben des EuGH zum Urlaubsrecht (Urt. v. 6. November 2018, C-684/16) umgesetzt und entschieden, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten klar und deutlich auffordern müssen, am Ende des Urlaubsjahres noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen müssen, dass dieser andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums verfällt.
Ein Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, einem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, so ist dies kein Grund für eine Kündigung.
Das Bundessozialgericht hat den Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, deutlich gestärkt. Es hat entschieden, dass zur Abgrenzung eines Arbeitsunfalls nicht mehr die betriebliche Nutzung des konkreten Unfallortes, sondern eine Ausübung, die dem Unternehmen dient, entscheidend sei.
Mit Urteil vom 22. Oktober 2018 (Az. 12 TaBV 23/18) hat das LAG Niedersachsen entschieden, dass ein Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben gem. § 80 Abs. 1 BetrVG, weiterhin – also auch nach Umsetzung der DSGVO – das Recht auf Einsichtnahme in nicht-anonymisierte Bruttoentgeltliste habe. Das Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die Einsicht auch in Namenslisten zu Bruttoentgelten nicht verletzt.
Das Programm Microsoft Excel stellt, wenn es zur Erfassung von Anwesenheitszeiten der Mit-arbeiter verwendet wird, ein datenverarbeitendes System dar, dass zur Überwachung des Ver-haltens oder der Leistung der Mitarbeiter bestimmt ist. Seine Verwendung zu diesem Zweck, löst somit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam. Eine solche Unwirksamkeit liegt allerdings nicht allein deshalb vor, weil der Arbeitgeber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich vornimmt.
