NEWSLETTER
April 2019

Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis –
Neueste Entwicklungen


Unser Newsletter im April 2019 beschäftigt sich mit den folgenden Themen, die wir für die betriebliche Praxis als interessant erachten:

 

Rechtsprechungsänderung im Urlaubsrecht: Hinweispflichten des Arbeitgebers, Kündigung bei Verweigerung der Arbeit vom Home Office? Sowie: Versicherungsschutz bei der Arbeit im Home Office, Betriebsrat: Anspruch auf Einsicht in Bruttoentgeltlisten nur anonymisiert? Mitbestimmung bei Erfassen von Mitarbeiterdaten in Exceltabellen, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen

 

Ihr kallan Arbeitsrechts Team

Inhalt
Verfall von Resturlaub und Obliegenheiten des Arbeitgebers – Rechtsprechungsänderung

Mit Urteil vom 19. Februar 2019 hat das BAG (Az. 9 AZR 541/15) die Vorgaben des EuGH zum Urlaubsrecht (Urt. v. 6. November 2018, C-684/16) umgesetzt und entschieden, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten klar und deutlich auffordern müssen, am Ende des Urlaubsjahres noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen müssen, dass dieser andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums verfällt.

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Keine Kündigung wegen verweigertem Home Office

Ein Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, einem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, so ist dies kein Grund für eine Kündigung.

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Bundessozialgericht stärkt den Unfallschutz im Homeoffice

Das Bundessozialgericht hat den Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, deutlich gestärkt. Es hat entschieden, dass zur Abgrenzung eines Arbeitsunfalls nicht mehr die betriebliche Nutzung des konkreten Unfallortes, sondern eine Ausübung, die dem Unternehmen dient, entscheidend sei.

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Betriebsrat: Anspruch auf Einsicht in Bruttoentgeltlisten

Mit Urteil vom 22. Oktober 2018 (Az. 12 TaBV 23/18) hat das LAG Niedersachsen entschieden, dass ein Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben gem. § 80 Abs. 1 BetrVG, weiterhin – also auch nach Umsetzung der DSGVO – das Recht auf Einsichtnahme in nicht-anonymisierte Bruttoentgeltliste habe. Das Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die Einsicht auch in Namenslisten zu Bruttoentgelten nicht verletzt.

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Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Verwendung von Excel zur Erfassung von Anwesenheitszeiten

Das Programm Microsoft Excel stellt, wenn es zur Erfassung von Anwesenheitszeiten der Mit-arbeiter verwendet wird, ein datenverarbeitendes System dar, dass zur Überwachung des Ver-haltens oder der Leistung der Mitarbeiter bestimmt ist. Seine Verwendung zu diesem Zweck, löst somit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.

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Neuer Maßstab für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam. Eine solche Unwirksamkeit liegt allerdings nicht allein deshalb vor, weil der Arbeitgeber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich vornimmt.

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