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September 2019
Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis –
Neueste Entwicklungen
Seit der Entscheidung des BVerfG vom Juni 2018 (Beschluss vom 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14) ist unklar, welcher Unterbrechungszeitraum erforderlich ist, damit die Arbeitsvertragsparteien trotz Vorbeschäftigung einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag schließen dürfen. Nach Auffassung des BAG soll bei einer 22 Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG sein.
Mit Urteil vom 9. April 2019 hat das LAG Köln (Az. 4 Sa 242/18) an die Vorgaben des EuGH zum Urlaubsrecht (Urt. v. 6. November 2018, C-684/16) angeknüpft und entschieden, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten klar und deutlich auffordern muss, am Ende des Urlaubsjahres noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen. Dies betrifft auch Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Zeiträumen.
BAG sorgt für Klarheit und Erleichterungen in der Praxis: Kündigungsschreiben dürfen bereits vor bzw. mit Einreichung der Massenentlassungsanzeige gem. § 17 I KSchG unterschrieben werden.
Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung: Auf den Wortlaut kommt es an!
Eine Regelung zur Pauschalvergütung von Überstunden verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit, wenn nicht hinreichend ersichtlich wird, wann eine „regelmäßige Mehrarbeit" vorliegt!
Auskunftsanspruch des Betriebsrats: Der Betriebsrat hat bei der Geltendmachung eines auf sensitive Daten gerichteten Auskunftsbegehrens das Vorhalten angemessener und spezifischer Datenschutzmaßnahmen darzulegen.
