NEWSLETTER
November 2018

Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis –
Neueste Entwicklungen


Zum Ende des Jahres 2018 behandelt unser Newsletter relevante Fragen für die betriebliche Praxis:

 

Wirksamkeit der Ausschlussklausel bzgl. § 3 MiLoG – Hemmung von Ausschlussfristen durch Verhandlungen – Vergütung für Reisezeiten – Neue Entwicklungen im Urlaubsrecht (EuGH) – Beweisverwertung von Videoüberwachung – Zulässigkeit von Streikbruchprämien

 

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

SAVE THE DATE:


Arbeitsrechtstag Frankfurt am Main, 31. Januar 2019, zu aktuellen Themen der Rechtsprechung, Gesetzesänderungen zum Jahresbeginn und einem Spezialthema

 

Eine Einladung geht Ihnen gesondert zu.

Inhalt
Eine den Mindestlohn umfassende arbeitsvertragliche Ausschlussklausel im Formulararbeitsvertrag ist unwirksam

Eine vom Arbeitgeber durch vorformulierte Klausel festgelegte Ausschlussfrist, welche den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt, verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB. Eine solche Ausschlussfrist ist demnach unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes geschlossen wurde.

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Bloß (k)eine Hemmung! Vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen hemmen einzelvertragliche Ausschlussfristen.

Die arbeitsvertragliche Abschlussfrist, welche eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer bestimmten Frist vorsieht, wird gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Die Hemmung richtet sich nach einer entsprechenden Anwendung des § 203 S.1 BGB.

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Vergütung von Reisezeit bei Geschäftsreisen

Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wir Arbeit zu vergüten.

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Urlaubsabgeltungsansprüche auch bei nicht beantragtem Urlaub

Der Arbeitnehmer, der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Antrag auf Wahrnehmung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, erhält bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine entsprechende finanzielle Vergütung für diesen nicht genommenen Jahresurlaub. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht dazu zwingen, Urlaub zu nehmen; er muss den Arbeitnehmer aber konkret und erforderlichenfalls förmlich dazu auffordern, Urlaub zu nehmen und klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaubsanspruch verfällt.

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Kein Verwertungsverbot für Bildsequenzen aus offener Videoüberwachung

Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig.

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Streikbruchprämien können zulässiges Kampfmittel des Arbeitgebers sein

Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Zwar liege eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten vor, diese sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt.

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