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November 2018
Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis –
Neueste Entwicklungen
Eine vom Arbeitgeber durch vorformulierte Klausel festgelegte Ausschlussfrist, welche den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt, verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB. Eine solche Ausschlussfrist ist demnach unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes geschlossen wurde.
Die arbeitsvertragliche Abschlussfrist, welche eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer bestimmten Frist vorsieht, wird gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Die Hemmung richtet sich nach einer entsprechenden Anwendung des § 203 S.1 BGB.
Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wir Arbeit zu vergüten.
Der Arbeitnehmer, der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Antrag auf Wahrnehmung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, erhält bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine entsprechende finanzielle Vergütung für diesen nicht genommenen Jahresurlaub. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht dazu zwingen, Urlaub zu nehmen; er muss den Arbeitnehmer aber konkret und erforderlichenfalls förmlich dazu auffordern, Urlaub zu nehmen und klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaubsanspruch verfällt.
Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig.
Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Zwar liege eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten vor, diese sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt.
