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Juni 2019
Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis –
Neueste Entwicklungen
Gehört die Vertrauensarbeitszeit der Vergangenheit an? Der EuGH entschied am 14. Mai 2019, Az. C-55/18, dass die EU-Mitgliedstaaten den Arbeitgeber zur vollständigen Erfassung der Arbeitszeiten verpflichten müsse. Daraus ergibt sich, dass eine Aufzeichnung nur von Überstunden nicht ausreicht.
Ein Arbeitgeberwechsel in Zusammenhang mit einer sachgrundlosen Befristung ist rechtsmissbräuchlich, wenn er ausschließlich dazu dient, die Grenzen einer sachgrundlosen Befristung zu umgehen, wie z. B. wenn trotz Wechsel des Arbeitgebers dieselbe Arbeit unverändert fortgeführt wird. In diesem Fall ist die Befristung unwirksam.
Arbeitnehmern steht grundsätzlich auch während ihrer Elternzeit ein Anspruch auf Gewährung des Erholungsurlaubs zu. Allerdings hat der Arbeitgeber die Befugnis, diesen Anspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.
Werden (mehrere) Stellen intern und extern ausgeschrieben („gestuftes Ausschreibungsverfahren") und alle Stellen intern besetzt, so ist der Arbeitgeber nicht zur Einladung schwerbehinderter externer Bewerber verpflichtet. Insbesondere stellt dies kein Indiz für eine Diskriminierung dar.
Die weite Entfernung von Betriebsteilen zum Hauptbetrieb kann zu Unwirksamkeit einer gemeinsamen Betriebsratswahl führen. Eine Entfernung von über 100 km bzw. 600 km ermöglicht jedenfalls keine ortsnahe Interessenvertretung mehr.
Laut § 13 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG soll der Betriebsrat die Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern im Betrieb fördern. Da er für die Erfüllung dieser Aufgabe die Vergütungsbedingungen kennen muss, berechtigt ihn § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG dazu, Bruttoentgeltlisten einzusehen. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 (Az. 8 TaBV 42/18) hat das LAG Düsseldorf entschieden, dass sich aus dieser Regelung allerdings kein Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung der Entgeltlisten ergibt. Vielmehr bleibt es beim Recht auf Einsichtnahme.
