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Dezember 2019
Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis –
Neueste Entwicklungen
Knapp daneben ist auch vorbei: Bei der Fristberechnung von sachgrundlosen Befristungen zählt jeder Tag. Eine im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber frühzeitig angetretene Dienstreise gehört zur Arbeitszeit und stellt in diesem Fall das Datum der Arbeitsaufnahme dar. Das gilt insbesonde-re auch dann, wenn die Dienstreise vor dem vertraglich festgehaltenen Arbeitsbeginn liegt.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat dem Arbeitgeber verwehrt, einem Arbeitnehmer zu kündigen, der bereits selbst gekündigt hatte, um diesem dadurch den selbst gewählten Kündigungszeitpunkt abzuschneiden. Der Arbeitgeber erhoffte sich dadurch die Möglichkeit, die frei werdende Stelle früh neu besetzen zu können. Die Begründung, der Arbeitnehmer habe bereits seinen Abkehrwillen geäußert, reiche hierfür jedenfalls laut dem Arbeitsgericht nicht aus.
Mit Urteil vom 9. April 2019 hat das LAG Hamm (Az. 5 Sa 676/19) entschieden, dass der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, langzeiterkrankte Arbeitnehmer auf den Verfall ihrer Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum Ende des Kalenderjahres hinzuweisen.
Auf den Arbeitsplatz kommt es an: Der BGH hat entschieden, dass bei der Berechnung des Schwellenwerts für die Unternehmensmitbestimmung nicht an die individuelle Einsatzdauer einzelner Leiharbeitnehmer im Unternehmen anzuknüpfen ist. Maßgebliches Kriterium für die Schwellenwertberechnung ist vielmehr, ob ein Arbeitsplatz über die Dauer von mehr als sechs Monaten mit Leiharbeitnehmern besetzt wird.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben regelmäßig gegensätzliche Meinungen und Vorstellungen - dennoch müssen sie einvernehmliche Lösungen finden. Bei fortlaufenden Verstößen gegen gesetzliche Pflichten, insbesondere auch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, kann der Betriebsrat aufgelöst werden.
