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März 2024
März 2024
Autor: Dr. Christian Bloth
Im Jahr 2020 hat das BAG den Umgang mit Menschen mit Behinderung im Rahmen einer betriebsinternen Umsetzung beurteilt. In der vorliegenden Entscheidung nimmt das BAG auch das Bewerbungsverfahren und den dortigen Umgang mit Menschen mit Behinderung in den Blick.
Autor: Jonas Anders
Nach § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt auch bei der Ausschreibung eines Arbeitsplatzes das Benachteiligungsverbot aufgrund der in § 1 AGG genannten Gründe. Verstöße gegen dieses Verbot machen sich Bewerber zunutze, indem sie sich fortlaufend und deutschlandweit auf offensichtlich nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen bewerben und nach einer provozierten Absage versuchen, Entschädigungsansprüche nach dem AGG durchzusetzen. Dieses sog. AGG-Hopping wollte sich auch der Kläger im vorliegenden Fall zunutze machen. Der bereits aus einer Vielzahl von ähnlichen Prozessen bekannte Kläger blieb vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm ohne Erfolg.
Autor: Elisabeth Schwake
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hatte in seinem Urteil vom 17.10.2023 (2 Sa 61/23) einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, ob die Formulierung in einer Stellenanzeige „junges und dynamisches Team“ eine Indikation der Benachteiligung eines fünfzigjährigen Bewerbers bedeuten konnte.
Autor: Dr. Christian Bloth
Arbeitgeber sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dazu verpflichtet, die Betriebsratsmitglieder für Schulungsveranstaltungen bezahlt freizustellen, sofern die Schulung für die Arbeit des Betriebsrates „erforderlich“ ist. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Kosten der Fortbildung zu übernehmen. Online Fortbildungsangebote (Webinare) sind häufig günstiger, da Reise- und Übernachtungskosten entfallen. Ob ein Arbeitgeber unter Hinweis darauf, dass die Betriebsratsmitglieder an einem kostengünstigeren und inhaltsgleichen Webinar hätten teilnehmen können, die Übernahme von Übernachtungs- und Verpflegungskosten verweigern kann, hatte vorliegend das BAG zu entscheiden.
Autor: Lisa Marie Heim
Die Agenturen für Arbeit müssen rechtzeitig über einen außergewöhnlich hohen Zugang neuer Arbeitsuchender informiert werden, um sich auf deren Betreuung einstellen zu können. Deswegen ist in § 17 Abs. 1 KSchG eine Verpflichtung normiert, sog. Massenentlassungen schriftlich in ihrem Vorfeld anzuzeigen. Gemäß § 18 Abs. 1 KSchG werden anzeigepflichtige Entlassungen vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam („Entlassungssperre“). §17 KSchG beruht auf einer EU-Richtlinie und gab schon in der Vergangenheit in Bezug auf die Auslegung vor dem Hintergrund des nationalen Rechts zu vielen Fragen Anlass. Das BAG legte nun dem EuGH ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren vor.
Autor: Jonas Anders
Die Bundesregierung hat sich am 21. März 2024 darauf geeinigt, in den Bundestag den Vorschlag einzubringen, die Schriftform im Nachweisgesetz durch die Textform gem. § 126b BGB zu ersetzen. Arbeitsverträge können damit bald digital vereinbart werden, etwa durch eine E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier, wie es § 126 BGB fordert, ist dann nicht mehr nötig.
