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Januar 2025
Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis –
Neueste Entwicklungen
Autor: Dr. Christian Bloth
Die Bezahlung von Überstundenzuschlägen für Teilzeitbeschäftigte ist Gegenstand einer viel beachteten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gewesen. Inwieweit werden diese dadurch schlechter als Vollzeitbeschäftigte gestellt, wenn Überstundenzuschläge nur für Zeiten gezahlt werden, welche über die regelmäßige Arbeitszeit von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern hinaus geleistet werden. Nach einer Vorlage durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 29. Juli 2024 (Az.: C-184/22, C-185/22) die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen hier eine „schlechtere“ Behandlung im Sinne des Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81 (Rahmenvereinbarung) und eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 157 AEUV sowie der Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54 anzunehmen ist.
Autor: Jonas Anders
Schreibt ein Arbeitgeber eine Stelle nicht geschlechtsneutral aus, so kann darin ein Verstoß gegen § 11 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) liegen. Ein Entschädigungsanspruch des Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG kann die Konsequenz sein. Über die Entscheidung der Vorinstanz (LAG Hamm Urteil vom 5.12.2023 - 6 Sa 896/23) des im Folgenden besprochenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. September 2024 (Aktenzeichen 8 AZR 21/24) berichteten wir bereits in unserem Newsletter März 2024. Das BAG lehnte einen Entschädigungsanspruch des mittlerweile in der ganzen Bunderepublik bekannten Bewerbers nun endgültig ab.
Autor: Katharina Kastanov
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) u.a. dann zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein solcher Grund kann in der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers liegen. Doch wie verhält es sich, wenn der befristet eingestellte Mitarbeiter während des gesamten Vertretungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt? Über die Wirksamkeit der Befristung in einem solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 12. Juni 2024 (7 AZR 188/23) zu entscheiden.
Autor: Katharina Kastanov
Das sogenannte „Potsdamer Treffen“ sorgte im Januar 2024 politisch für erhebliche Aufmerksamkeit. Damals berichtete das Medienunternehmen Correctiv - unter Veröffentlichung einer Teilnehmerliste - von einem Treffen in Potsdam in der Villa Adlon am 25. November 2023, bei welchem die Teilnehmer den rechtsextremen „Masterplan zur Remigration“ als Lösung der Debatte um die Flüchtlingspolitik vorgestellt hatten. Die Folge waren Kundgebungen und Demonstrationen, an denen Hunderttausende teilnahmen. In solchen Fällen stellt sich immer wieder wie Frage, siehe auch die bekannt gewordenen „Sylt Videos“, wie ein Arbeitgeber darauf reagieren kann, wenn es öffentlich bekannt wird, dass sein Arbeitnehmer privat an verfassungsfeindlichen bzw. rechtspolitischen Veranstaltungen teilnimmt. Ob eine außerordentliche Kündigung in diesem Fall gerechtfertigt ist, hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Köln in seinem Urteil vom 3. Juli 2024 (Az.: 17 Ca 543/24) zu entscheiden.
Autor: Jonas Anders
Der Mangel qualifizierter Fachkräfte treibt viele Arbeitgeber an, für Arbeitnehmer Fortbildungskosten entweder teilweise oder sogar in ganzer Höhe zu tragen. Die zunächst im beiderseitigen Wohlwollen geschlossenen Vereinbarungen über solche Fortbildungskosten werden meist erst dann problematisch, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Häufig stehen dann Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers im Raum. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen macht in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2024 (Az.: 8 Sa 562/23) deutlich, dass einem Rückzahlungsbegehren von Studiengebühren im Falle der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer der vermeintlich wirksam vereinbarte Rechtsgrund fehlen kann.
Autor: Dr. Christian Bloth
Einführung
Im Falle einer Gehaltsanpassung durch Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Beteiligung des Betriebsrates erforderlich. Ob dies auch gilt, wenn die Vergütung eines für die Betriebsratsarbeit freigestellten Betriebsratsmitglieds angepasst wird, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 26. November 2024 (Az.: 1 ABR 12/23) zu entscheiden. Auch wenn der Beschlusses erst als Pressemitteilung vorliegt, können hieraus bereits interessante Schlüsse gezogen werden.
