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April 2026
Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis –
Neueste Entwicklungen
Autor: Katharina Kastanov
Darf ein Arbeitgeber bei einer Lohnerhöhung einzelne Mitarbeitende mit Altverträgen ausschließen, um sie zum Wechsel auf ein neues Vertragsmodell zu bewegen? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies mit seinem Urteil vom 26. November 2025 (Az. 5 AZR 239/24) verneint. Im Kern ging es bei dieser Entscheidung um eine Produktionsmitarbeiterin, die – auch wenn sie das neue Vertragsmuster nicht unterzeichnet hatte – einen Anspruch auf fünfprozentige Erhöhung ihrer Entgeltfortzahlung geltend machte. Der Arbeitgeber hatte die Erhöhung nur jenen gewährt, die ein neues Arbeitsvertragsmuster unterzeichnet hatten – ein Verstoß, so das Gericht, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das BAG verurteilte die Beklagte daher zur Nachzahlung und hob die vorinstanzlichen Entscheidungen insoweit teilweise auf.
Autor: Jonas Anders
Zielvorgaben für die variable Vergütung erfordern eine besonders sorgfältige Handhabung durch den Arbeitgeber, da es sich hierbei um einen Bereich handelt, in dem erhebliche Schadensersatzrisiken bestehen, insbesondere, wenn es bei der Vorgabe selbst zu Verspätungen kommt. Im Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 10 AZR 57/24) hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut mit der Frage zu beschäftigen, ob der Arbeitgeber bei schuldhaft verspäteter Zielvorgabe bei Nichterreichen einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung des Mitarbeitenden zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das Gericht präzisiert in seiner Entscheidung die Anforderungen an die rechtzeitige Festlegung variabler Vergütungsziele, die für die Leistungsorientierung des Mitarbeitenden zugrunde gelegt werden. Erfolgt die Zielbestimmung erst zu einem Zeitpunkt, in dem wesentliche Teile der Zielperiode bereits verstrichen sind, verliert sie ihren Sinn, da der Mitarbeitende ohne eine solche Orientierung arbeitet. Ein Verzugsschadensersatzanspruch bis zur Höhe der ansonsten angefallenen variablen Vergütung kommt dann in Betracht.
– BAG bestätigt Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“
Autor: Katharina Kastanov
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 2. Juli 2025 (Az.: 10 AZR 193/24) verdeutlicht, dass der arbeitsrechtliche Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ uneingeschränkt auch auf erfolgsbasierte Vergütungsanteile anzuwenden ist – selbst bei fehlenden expliziten Kürzungsregeln in Gesamtbetriebsvereinbarungen (GBV). Anteilige Kürzungen (pro rata temporis) für Zeiträume, in denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, sind bei fehlender Arbeitsleistung in jedem Fall möglich.
Autor: Dr. Christian Bloth
Online ohne Arztkontakt generierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen („AU’s“) fordern zunehmend die Arbeitsgerichte. Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entschied hierzu erstmals einen Fall, in welchem der Arbeitnehmer eine Online-AU ohne Arztkontakt gegen Geld erwarb und diese seinem Arbeitgeber vorlegte. Der Arbeitgeber wertete das als Betrugsversuch und kündigte fristlos. Das Gericht entschied mit Urteil vom 5. September 2025 (Az.: 14 SLa 145/25): Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers ist wirksam.
Autor: Jonas Anders
Einem Mitarbeitenden wird kurz vor Ende der Probezeit mündlich signalisiert, dass er die Probezeit bestanden habe und er übernommen werden würde. Drei Wochen später erfolgt durch den Arbeitgeber eine sog. Probezeitkündigung, d.h. der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung während der Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist. Über die Frage, ob aufgrund der Zusage einer Übernahme die kurz später erfolgte Probezeitkündigung unzulässig wurde, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Urteil vom 14. Januar 2025 (AZ.: 3 SLa 317/24) entschieden. Das LAG bezog hierbei klare Position: Tätigt ein mit Personalentscheidungen betrauter Vorgesetzter die Aussage, der Mitarbeitende würde nach Ablauf seiner Probezeit „natürlich“ übernommen werden, werde berechtigtes Vertrauen geschaffen, welches durch eine später erfolgende Probezeitkündigung verletzt werde.
Autor: Katharina Kastanov
Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden ein System oder Mittel zur konkreten Erfassung der geleisteten Arbeitszeit zur Verfügung, besteht für jeden Mitarbeitenden grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Arbeitszeiten wahrheitsgemäß zu dokumentieren. Welche arbeitsrechtlichen und finanziellen Konsequenzen drohen, wenn Mitarbeitende Arbeitszeitbetrug begehen, z.B. durch die Erfassung von Pausenzeit als Arbeitszeit, zeigt die hier dargestellte Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Köln vom 11. Februar 2026 (Az. 7 Sa 635/23). Ein Verkehrsunternehmen kündigte einem angestellten Fahrausweisprüfer fristlos, der wochenlang private Erledigungen als Arbeitszeit verbucht hatte. Aufgedeckt wurde der Arbeitszeitbetrug durch seitens des Arbeitgebers eingeschalteten Detektive. In dem vom gekündigten Mitarbeitenden angestrengten Kündigungsschutzverfahren machte das Unternehmen widerklagend die angefallenen Detektivkosten geltend.
Autor: Dr. Christian Bloth
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten, welches Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten dazu verpflichtet eine interne Meldestelle für Meldungen zu Missständen und Verstößen einzurichten (§ 12 Abs. 1 S. 1 HinSchG). Dabei kann auch ein Dritter mit dem Betreiben dieser Meldestelle betraut werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob und inwieweit dem Betriebsrat dabei ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG zusteht: Kann er bzgl. der Frage, ob die Meldestelle ausgelagert wird, mitbestimmen? Wie sieht seine Beteiligung bei der Frage der Ausgestaltung eines ausgelagerten Meldestelle aus? Dieses Thema wurde nun im Beschluss des Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein vom 8. Juli 2025 (Az.: 2 TaGV 16/24) behandelt.
